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Wer kann ambulant gepflegt werden?

Erreichen Sie einen fairen Pflegegrad. Wir unterstützen Sie bei Ihrem Antrag! Und natürlich begleiten wir Sie bei der MDK-Begutachtung.

Pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Sozialgesetzbuches XI sind Menschen die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen aufweisen und somit der Hilfe Anderer bedürfen.
Die Beeinträchtigungen können körperlicher, kognitiver oder psychischer Art sein. Wichtig ist, dass der Pflegebedürftige die Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen kann. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate bestehen.
Am 1. Januar 2017 trat das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) in Kraft. Der Schwerpunkt des PSG II liegt in der Umsetzung des Begutachtungsverfahrens („Neues Begutachtungsassessment (NBA)“) und auf den neuen Pflegegraden. Statt der bisherigen drei Pflegestufen gibt es nun fünf Pflegegrade, die eine gerechtere und individuellere Begutachtung sowie Einstufung der Pflegebedürftigkeit ermöglichen sollen. Bei der Begutachtung der Pflegebedürftigen werden neben körperlichen Einschränkungen nun auch insbesondere Einschränkungen in der Alltagskompetenz berücksichtigt.

Ob und welchen Pflegegrad ein Pflegebedürftiger erhält, fällt in die Zuständigkeit des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung). Um einen Pflegegrad zu erhalten müssen die folgenden Schritte gemacht werden: Bei der zuständigen Pflegekasse muss ein Antrag auf Pflegegrad für den Pflegebedürftigen gestellt werden. Lassen Sie sich nicht entmutigen, wenn Sie vor den Anträgen und den Begutachtungsrichtlinien sitzen. Bereits an dieser Stelle können Sie gerne unsere Beratung in Anspruch nehmen.

Anschließend kommt ein Gutachter des MDK persönlich bei dem Pflegebedürftigen zu Hause vorbei. Für diesen Besuch ist es wichtig zu wissen, dass es sich um keinen Kaffeebesuch handelt. Weder das Lebensumfeld noch der Pflegebedürftige selbst sollen akkurat präsentiert werden. Vielmehr soll die Begutachtung die alltägliche Realität des Pflegebedürftigen erkennen lassen.

Wir beraten Sie gerne und begleiten Sie und Ihren pflegebedürftigen Angehörigen während des Begutachtungsverfahrens.

Für das Gutachten des MDK werden in 6 sogenannten Modulen die Lebensbereiche betrachtet und gewichtet:

Innerhalb der einzelnen Module gibt es einen Katalog an Fragen, die während des Begutachtungsverfahrens beantwortet werden müssen.

Laut MDK-Begutachtungsrichtlinien gibt es unterschiedliche Schweregrade zur Einstufung eines Pflegebedürftigen. Je nach Grad der Beeinträchtigung der Fähigkeiten des antragstellenden Pflegebedürftigen stuft der Gutachter die Antworten in unter-schiedliche Schweregrade ein:

  • „selbstständig“ (0 Punkte),
  • „überwiegend selbstständig“ (1 Punkt),
  • „überwiegend unselbstständig“ (2 Punkte)
  • „unselbstständig“ (3 Punkte).


Die Punkte ergeben am Ende der Begutachtung entsprechend der Gewichtung der einzelnen Module eine Gesamtpunktzahl. Diese Gesamtpunktzahl dient zur Orientierung für die Zuweisung oder Ablehnung eines Pflegegrads.

Pflegegrad 1

Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit 12,5 bis unter 27 Punkte

Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit 27 bis unter 47,5 Punkte

Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit 47,5 bis unter 70 Punkte

Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit 70 bis unter 90 Punkte

Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 90 bis 100 Punkte

Die Pflegeversicherungen lehnen viele Anträge ab. Häufige Ablehnungsgründe sind formeller Art, die der Antragssteller nicht wusste, nicht beachtet oder falsch gemacht hat. Damit Ihnen das nicht passiert, empfehlen wir Ihnen unsere Beratung.

Kontakt

Telefon: 05734 / 916 97 46
Telefax: 05734 / 916 974 8
info@lebenzuhaus.de
www.lebenzuhaus.de