Lassen Sie sich auch in Corona-Zeiten nicht entmutigen, wenn Sie vor den Anträgen und den Begutachtungsrichtlinien sitzen. Bereits an dieser Stelle können Sie gerne unsere Beratung in Anspruch nehmen.
Entlastungsbetrag und Corona
Die Übertragbarkeit der Entlastungsleistungen ist erweitert worden. Normalerweise kann man die Entlastungsleistungen eines Jahres bis Ende Juni des Folgejahres in Anspruch nehmen. Für alle Pflegebedürftigen gilt nun: Die bisherige Ansparmöglichkeit von nicht in Anspruch genommenen Entlastungsleistungen wird einmalig um drei Monate verlängert. Das bedeutet, dass Sie die Leistungen aus dem Jahr 2019, die Sie noch nicht ausgegeben haben, bis Ende September 2020 in Anspruch nehmen können. Diese Erweiterung gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade.